Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „STUDIO-BÜHNE Braunschweig“ und ist seit dem 1. März 2004 im Vereinsregister eingetragen. Seitdem trägt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweckbestimmung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und religiös neutral und wird im demokratischen Sinne geleitet.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Pflege des Amateurtheaterschauspiels. Die Ausbildung von persönlichen Kompetenzen im Bereich Theater dient dabei der Förderung von Jugend- und Nachwuchsarbeit. Regelmäßig wird durch Theateraufführung ein kulturelles Angebot vorgehalten.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit der Förderung der Zweckbestimmung befasst.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche in der jeweils nächsten Jahreshauptversammlung endgültig entscheidet.

(5) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und die Abstimmung darüber zu verlangen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Im laufenden Geschäftsjahr kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft nur sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand kündigen.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, pünktlich und unaufgefordert die Beiträge zu zahlen, die Satzung des Vereins und die gefassten Beschlüsse zu befolgen und am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied muss das Mitwirken bei einem anderen Theaterverein dem Vorstand mitteilen. Dieses Mitwirken darf die Interessen des eigenen Vereins nicht beeinträchtigen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 11 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

Der Vorstand legt die Mitgliederversammlungen eines Jahres fest. Am Anfang des Jahres soll eine Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) stattfinden. Alle Mitglieder müssen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr und Entlastung des (der) Schatzmeisters (Schatzmeisterin). 2. Entlastung der ausscheidenden Vorstandsmitglieder. 3. Wahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer. 4. Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen, welche zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen sind. 5. Festsetzung des eventuellen neuen Jahresmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit. 6. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse jeder Jahreshauptversammlung und jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom (von der) 1. Vorsitzenden bzw. vom (von der) 2. Vorsitzenden, in der Regel Versammlungsleiter, nach der Verlesung zu unterzeichnen ist. Bei Bedarf kann auf Beschluss des Vorstandes ein(e) Versammlungsleiter(in) von der Mitgliederversammlung gewählt werden, der (die) nicht dem Vorstand angehören muss.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss mindestens ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellen. Vorstandswahlen müssen geheim durchgeführt werden.

Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Der (die) Ehrenvorsitzende(n) kann (können) ohne Stimmrecht beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. dem/der 2. Vorsitzenden 3. dem/der Schatzmeister/in 4. dem/der Schriftführer/in 5. dem/der Spielleiter/in. Von ihnen vertreten der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte des Vereins nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selber.

(1) Geschäftsverteilung: 1. Der (die) 1. Vorsitzende bzw. der (die) 2. Vorsitzende hat die Leitung des Vereins. Er (sie) überwacht die Einhaltung der Satzung und verfügt über vorhandene Mittel nach Beratung mit dem Vorstand. 2. Der (die) Schriftführer(in) fertigt die erforderlichen Niederschriften an und führt den vom (von der) Vorsitzenden angegebenen Schriftwechsel. 3. Der (die) Schatzmeister(in) erledigt die Geschäfte in eigener Regie sowie nach Anweisung des (der) 1. Vorsitzenden und hat sämtliche vom (von der) 1. Vorsitzenden genehmigten Belege zu buchen und nachzuweisen. 4. a) der (die) Spielleiter(in) bestimmt im Einvernehmen mit dem von ihm (ihr) berufenen Spielleitergremium Regie, Regieassistenz und ausgesuchte Theaterstücke. Der (die) Spielleiter(in) ist für die langfristige Planung zuständig. b) die Hauptaufgabe des Spielleitergremiums besteht in Beratung, Zusammen- und Mitarbeit. Die Regie allein ist für die Rollenbesetzung verantwortlich

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Wiederwahl eines/einer Kassenprüfers/-prüferin ist zulässig. Die Kassenprüfer(innen) haben regelmäßig nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens einmal jährlich, die Kasse und die Bücher zu prüfen. Sie haben das Recht und die Pflicht, nicht nur Beanstandungen auszusprechen, sondern auch die Beseitigung von Missständen zu fordern und zu überwachen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Studio-Bühne Braunschweig e.V. an den Förderverein für Sozialpädagogische Familienhilfe in Braunschweig SoFhi e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag beim Vorstand eingebracht haben.

Braunschweig, 18.9. 2021

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